Neue Verordnung (EG) Nr. 1898/2005


Die EG-Kommission hat eine neue Milchfettverbilligungsverordnung erlassen.

Die neue VO heißt 1898/2005 und datiert vom 09.11.2005.

Sie trat am 02.12.2005 in Kraft und gilt ab dem 15.12.2005, d.h. sie kommt ab dem ersten Ausschreibungstermin am 10. Januar 2006 zur Anwendung.

Die neue Verordnung 1898/2005 beinhaltet nachstehende "alte Verordnungen"

  • VO 2571/97 - Bäckerbutterverordnung
  • VO  429/90 - Butaris-Verordnung
  • VO 2191/81 - Butter für gemeinnützige Einrichtungen
Die wichtigsten Änderungen gegenüber der genannten Verordnungen sind:
  • Genehmigung der Herstellung von Butterfett aus AMF (Anhydres Milchfett);
  • die Verarbeitungsfrist bleibt unverändert bei 4 Monaten;
  • Sanktion bei Überschreitung um 20 % der vorgeschriebenen Mindestmenge für Önanthsäure;
  • Kürzung der Ausschreibungssicherheit von 350 auf 100 EUR/Tonne;
  • beim Ankauf von Interventionsbutter kann der Wirtschaftsbeteiligte angeben, welche Art von Butter er kaufen möchte (süße oder andere Butter);
  • der Verkaufspreis kann je nach Standort des Kühlhauses variieren (wichtig für entlegene Kühlhäuser);
  • Berechnung der Beihilfe einschließlich Indikatoren;
  • Aufhebung des Indikators "Zucker";
  • Möglichkeit der Wiederverarbeitung von Rückware, verbunden mit einen Sicherheitsverfall von 15%;
  • Kontrollkosten werden von der MS und nicht den Wirtschaftbeteiligten getragen;
  • Einsatz von Drittlands- und Interventionsbutter nunmehr unter der VO 429/90 erlaubt;
  • die neue VO findet auf Ausschreibungen ab dem 15. Dezember 2005 Anwendung;
  • bereits gedrucktes Verpackungsmaterial kann bis zum 1. September 2006 aufgebraucht werden.
Die BLE in Bonn hat ein ausführliches Merkblatt entworfen, das im Internet unter
    www.ble.de
  • Tierische Erzeugnisse
  • Beihilfen
  • Gewährung einer Beihilfe für Butter, Butterfett und Rahm für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln sowie für Butterschmalz gemäß VO (EG) Nr. 1898/2005
zum Download bereitsteht.

Was bedeutet die neue Verordnung konkret?
  1. Im Bereich der Abrechnungen gibt es keine Veränderungen, wie bisher muss; jede Lieferpartie gemäß der jeweiligen Zuschlagsnummer abgerechnet werden.
  2. Verarbeitungsfristen und Einreichungsfristen bleiben wie gehabt bestehen.
  3. Besonders erfreulich ist die Tatsache, dass die derzeitigen Verpflichtungserklärungen ihre Gültigkeit behalten und nicht erneuert werden müssen.
  4. Im Bereich der sogenannten Kleinverwender gibt es eine positive Veränderung.

    Wie bekannt, war die Höchstmenge auf Basis Verpflichtungserklärung bislang 9.000 kg Butteräquivalent.

    In der neuen Verordnung 1898/2005 wurde diese Höchstgrenze auf 12.000 kg Butteräquivalent erhöht. Dies bedeutet konkret:

    Betriebe, die bislang über 9.000 kg Butteräquivalent verarbeiteten, wurden bei der "alten" Verordnung als mittlere Verwender eingestuft und mussten pro Bezug eine Verarbeitungserklärung an ihr Zollamt abgeben.

    Jetzt ist es so, dass diese Bäcker bzw. Konditoren erst bei einem Jahresbezug von mindestens 12.001 kg Butteräquivalent eine Verarbeitungserklärung abgeben müssen.

    Die Spanne wurde also um 3.000 kg Butteräquivalent angehoben.

    Um auf Basis der neuen Verpflichtungserklärung abrechnen zu können, müssen also die Bäcker bzw. Konditoren, die bislang über 9.000 kg Butteräquivalent kamen, aber die 12.000 kg Butteräquivalent nicht überschritten hatten, eine neue Verpflichtungserklärung unterschreiben (Download unter - Service möglich).

    Diese Regelung kommt bereits ab 1. Januar 2006 zur Anwendung, auch dann, wenn noch Mengen aus der bisherigen VO 2571/97 zu Jahresanfang verarbeitet werden. Laut Informationen des BMF sollen die Zollstellen bei ihren Prüfungen das Kalenderjahr als Prüfungszeitraum nehmen.

    Neu ist, dass Kleinverwender ihre Einkaufsrechnungen beim Einkauf von gekennzeichneten Erzeugnissen, also Butter und Butterfett aufheben müssen, falls es zu Prüfungen kommen sollte.

    Bei Akquisition von Neukunden muss ab 01.01.2006 ebenfalls eine neue Verpflichtungserklärung eingeholt werden.

    Wie bislang praktiziert, bitten wir um Zusendung einer Kopie der neu unterzeichneten Verpflichtungserklärung, damit wir diese an die betreffenden Zollstellen weiterleiten können.

  5. Bei Verarbeitungsmengen über 12.000 kg Butteräquivalent gelten Betriebe weiter als mittlere Verwender und müssen, wie bisher, für jeden Bezug von subventionierter Butter bzw. subventioniertem Butterfett eine Verarbeitungserklärung ausfüllen und an ihre überwachende Zollstelle weiterleiten. Von dieser Verarbeitungserklärung benötigen wir ebenfalls eine Kopie für die Zollabrechnung.

    Das Formular der neuen Verarbeitungserklärung können wir noch nicht zur Verfügung stellen, da dieses derzeit beim BMF noch in Bearbeitung ist. Sobald das neue Formular vorliegt, werden wir es ebenfalls als pdf-Datei zum downloaden bereitstellen.


TRILACTIS GmbH 02.01.2006


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